Allgemeine Einkaufsbedingungen der Petrol Design GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Bei der Petrol Design GmbH (nachstehend auch „Wir“ oder „Auftraggeber“) handelt es sich um ein Unternehmen, das sich insbesondere auf den Entwurf, die Planung und den Vertrieb von temporären Bauten im Ausstellungs- und Veranstaltungsbereich sowie von gewerblichen Innenräumen und Ladenlokalen spezialisiert hat.
  2. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Petrol Design GmbH zu seinen Auftragnehmern. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Die nachfolgenden Bestimmungen richten sich nur an Auftragnehmer, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, also als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

 

§ 2 Auftragserteilung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift unter der Vertragsurkunde gegenüber dem Auftraggeber zur Herstellung des versprochenen Werkes, insbesondere durch seine Arbeit den vereinbarten Erfolg herbeizuführen. Er verpflichtet sich zudem, seine Leistung frei von Sach- und Werkmängel auszuführen.
  2. Wir verpflichten uns, die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
  3. Im Auftragsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der Fertigungstermin angegeben.

 

§ 3 Vergütung

  1. Es gelten die in dem unterschriebenen Angebot vereinbarten Preise. Die vertraglich vereinbarten Preise sind Festpreise.
  2. Der Auftragnehmer kann von uns für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen wesentlicher Mängel  kann die Abschlagszahlung verweigert werden.
  3. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes, so dass bei zufälliger Verschlechterung oder Untergang des Werkgegenstandes kein Vergütungsanspruch besteht. Vor der Abnahme der Werkleistung sind wir bei zufälligem Untergang des Werkgegenstandes nur bei Annahmeverzug verpflichtet, der jedoch nicht eintritt, wenn wir an der Annahme aus Umständen gehindert sind, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können.
  4. Wir kommen erst in Zahlungsverzug, wenn die Werkleistung ordnungsgemäß abgenommen wurde, uns vom Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung über die vereinbarte Vergütung gestellt und zugegangen ist und wir binnen 20 Tagen nicht zahlen.
  5. Können wir wegen mangelhafter Leistung des Auftragnehmers die Beseitigung dieses Mangels verlangen, so können wir nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

 

§ 4 Kündigungsrecht des Auftraggebers

Wir können ab Vertragsschluss bis zur Vollendung der Werkleistung durch den Auftragnehmer den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Fristsetzung kündigen. Kündigen wir nach Vertragsabschluss aber vor Erbringung des wesentlichen Teils der von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen, so ist der Auftragnehmer lediglich berechtigt, 10% der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 5 Leistung des Auftragnehmers und Verzug

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Werkleistung sorgfältig, gewissenhaft und entsprechend den vertraglichen Vorgaben auszuführen und mit den im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenständen mit der erforderlichen Sorgfalt umzugehen.
  2. Erbringt der Auftragnehmer seine Werkleistung nicht, so können wir dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist, sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder – bei Verschulden des Auftragnehmers – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen nicht. Wir sind berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schadensersatz geltend zu machen, 30% des Gesamtpreises als Schadensersatz zu fordern, wobei der Nachweis des Schadens nicht erforderlich ist. Der Schadensersatz ist dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen geringeren Schaden nachweist.
  3. Unser Recht, den Auftragnehmer durch Mahnung in Verzug zu setzen und einen etwaigen Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen eines verbindlichen Liefertermins tritt Verzug mit Ablauf der Frist ein, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Wir sind berechtigt, bei verspäteter Lieferung eine Vertragsstrafe von 0,5% des Auftragswerts pro angefangener Woche der Überschreitung, höchstens jedoch insgesamt 10% des Auftragswerts, zu verlangen. Diese Vertragsstrafe kann auch nach Abnahme der Werkleistung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehalts bei der Abnahme bedarf. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige konkreten Verzugsschäden nicht angerechnet.
  4. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

 

§ 6 Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er ausreichend haftpflichtversichert ist, die alle typischen Schäden abdeckt.

 

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Auftragnehmer kann sich nur im Wege der Aufrechnung mit ihm zustehenden Ansprüchen gegen uns befreien, wenn die Forderung gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder aus demselben rechtlichen Verhältnis resultiert wie unsere Forderung. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.